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Allgemeine Geschäftsbedingungen
| 1. |
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Allgemeines – Geltungsbereich |
| 1.1 |
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Entgegenstehenden oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Käufers/Mieters, wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch A-TAINER ausdrücklich schriftlich zugestimmt. |
| 1.2 |
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen die Auslieferung der Container an den Käufer/Mieter vorbehaltlos vorgenommen wurde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer/Mieter. |
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| 2. |
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Kaufpreis/ Fälligkeit |
| 2.1 |
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Der gesamte Kaufpreis ist soweit nicht anders vereinbart, sofort mit Abschluss des Kaufvertrages zur Zahlung fällig. Sollte der Käufer den Kaufpreis nicht sofort oder auf eine schriftliche Mahnung hin zahlen, so ist A-TAINER berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, anderenfalls für die Zeit des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. |
| 2.2 |
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Bezieht sich der Kaufvertrag auf einen Container, der im Augenblick des Kaufvertragsabschlusses an den Käufer vermietet ist, so bleibt der Käufer – sofern nichts anderes vereinbart wurde - zur Zahlung des Mietzinses bis zur vollständigen Zahlung des ausstehenden Kaufpreises verpflichtet. Der Mietzins wird nie auf den Kaufpreis angerechnet. |
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| 3. |
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Mietdauer/Mietzins |
| 3.1 |
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Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung des Containers an dem vereinbarten Standort oder der Abholung vom Depot. Das Mietverhältnis endet zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Erfolgt von dem Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses keine schriftliche Mitteilung an A-TAINER wann und wo der Container zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses abzuholen ist, so verlängert sich das Mietverhältnis stillschweigend bis zu dem Zeitpunkt, an dem A-TAINER eine entsprechende schriftliche Mitteilung des Mieters erhält. |
| 3.2 |
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Bei Beginn der Mietzeit werden die Kosten der Anlieferung, des Ausgangshandlings sowie die ersten beiden Monatsmieten sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus wird die Miete monatlich im Voraus berechnet und ist spätestens am 03. Werktag eines jeden Monats fällig. |
| 3.3 |
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Sollte der Container in beschädigtem Zustand an A-TAINER zurückgegeben werden, behält sich A-TAINER vor, den Mietzins solange zu verlangen, bis sich der Container wieder in einem vermietungsfähigen Zustand befindet. In diesem Fall fällt das Mietende auf den Zeitpunkt der Reparaturfreigabe des Schadensestimates durch den Mieter. Die Kosten der Reparatur trägt der Mieter. Die Reparatur darf nur in von A-TAINER autorisierten Depots vorgenommen werden. |
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| 4. |
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Übergabe/ Abnahme |
| 4.1 |
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Mit der Übergabe geht das Risiko und die Haftung für die Container auf den Käufer/Mieter über. Wird auf ein Übergabeprotokoll verzichtet, so tritt der Gefahrenübergang gleichwohl ein, sobald ein Kauf/Mietvertrag geschlossen wird. |
| 4.2 |
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Erfolgt die Abnahme des Containers durch den Käufer/Mieter nicht zu dem vertraglich vereinbarten Liefertermin, ist A-TAINER berechtigt, dadurch anfallende Kosten für Zwischenlagerung, Handling sowie zusätzliche Transporte dem Käufer/Mieter in Rechnung zu stellen. |
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| 5. |
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Gebrauch/Versicherung/Haftung |
| 5.1 |
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Der Mieter verpflichtet sich den Container in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen und ihn vor Überbeanspruchung zu schützen. |
| 5.2 |
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Der Mieter ist zudem verpflichtet sämtliche Rechtsvorschriften, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften §§ 553 ff BGB, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und der Erhaltung des Containers verbunden sind, zu beachten. Der Mieter trägt die Kosten der Wartung, Pflege, Reparatur und Unterhalt während der gesamten Mietdauer. |
| 5.3 |
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Änderungen, zusätzliche Einbauten, Umbauten sowie das Anbringen von Werbeschildern und ähnliches darf der Mieter nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von A-TAINER vornehmen. Das Eigentumsschild von A-TAINER darf nicht entfernt werden. Es ist ausdrücklich untersagt, Löcher in den Container zu bohren. |
| 5.4 |
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Der Mieter hat während der Dauer des Mietvertrages für den Container eine Feuer-, Einbruch-, Diebstahlversicherung in ausreichendem Umfang abzuschließen. Die Versicherungssumme muss wenigstens so hoch sein, wie der bei Vertragsschluss vertraglich vereinbarte Widerbeschaffungswert. Die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes oder eines Diebstahls, der Beschädigung oder der Verschlechterung des Containers - aus welchem Grunde auch immer -, trägt nach Übergabe der Mieter. Der Diebstahl oder der zufällige Untergang des Containers entbinden den Mieter nicht von der Verpflichtung, den vereinbarten Mietzins sowie Nebenkosten zu zahlen. Dies bis zu dem Zeitpunkt in welchen A-TAINER den vollen Wiederbeschaffungswert erhalten oder der Container von A-TAINER in einen vermietungsfähigen Zustand zurück versetzt wurde. |
| 5.5 |
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A-TAINER haftet nach Übergabe nicht für Schäden aller Art, die dem Mieter oder einem Dritten mittelbar oder unmittelbar durch den Container selbst oder dessen Gebrauch entstehen. |
| 5.6 |
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Der Mieter ist verpflichtet, einen während der Dauer des Mietverhältnisses auftretenden Mangel A-TAINER unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für jeden Schaden, der aus der Verletzung dieser Sorgfalts- und Anzeigepflicht entsteht. |
| 5.7 |
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Die Überlassung an Dritte oder Untervermietung ist nur mit Zustimmung von A-TAINER gestattet. |
| 5.8 |
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Standortwechsel sind nicht erlaubt. |
| 5.9 |
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Die Haftung von A-TAINER für Mangelschäden oder Mangelfolgeschaden ist ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist. |
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| 6. |
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Kühlcontainer |
| 6.1 |
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Im Zeitpunkt der Anlieferung des Kühlcontainers muss ein für Starkstrom zugelassener Elektriker den Anschluss des Containers beim Mieter überwachen. Der Container ist vom Mieter bei Anlieferung auf eine einwandfreie Funktion hin zu testen. Etwaige Mängel hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen. |
| 6.2 |
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Der Mieter haftet für jegliche Schäden an dem Kühlcontainer, die durch den Ausfall des Hausstromkreises des Mieters verursacht werden. Der Mieter ist verpflichtet für den Kühlcontainer für die gesamte Dauer der Miete eine Versicherung gegen Maschinenbruch einzudecken. |
| 6.3 |
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Bei Inbetriebnahme ist die eingestellte Temperatur des Kühlcontainers zu kontrollieren. Der Kühlcontainer ist regelmäßig, wenigstens jedoch alle 12 Stunden, auf seine einwandfreie Funktion hin zu kontrollieren. Der Mieter ist verpflichtet A-TAINER von etwaigen Störungen unverzüglich zu unterrichten. |
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| 7. |
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Gewährleistung |
| 7.1 |
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Beim Verkauf eines gebrauchten Containers durch A-TAINER erfolgt der Verkauf auf Basis des tatsächlichen Zustandes unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für offene oder verborgene Mängel. A-TAINER versichert, dass ihm derartige Mängel nicht bekannt oder gemeldet sind. Der Käufer übernimmt den Container in dem tatsächlichen Zustand. |
| 7.2 |
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Der Käufer hat den Container unverzüglich nach Ablieferung auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und etwaige Mängel A-TAINER unverzüglich anzuzeigen (§ 377 HGB). |
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| 8. |
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An- und Rücklieferung |
| 8.1 |
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Die An- und Rücklieferung des Containers erfolgt durch A-TAINER auf Kosten und Gefahr des Käufers/Mieters. Im Rahmen dieser Verkehrsverträge wird A-TAINER ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Auf die Haftungsbegrenzung gem. Ziff. 23 ADSp wird ausdrücklich hingewiesen. |
| 8.2 |
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Der Mieter ist verpflichtet für das ordnungsgemäße, fachmännische Abladen des Containers bei Anlieferung und Aufladen bei Rückgabe oder Abholung nach Ablauf der Mietzeit zu sorgen. |
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| 9. |
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Rückgabe |
| 9.1 |
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Der Container ist in einem einwandfreien, sauberen Zustand durch den Mieter zurückzugeben. Geschieht dies nicht, so ist A-TAINER für die Zeit der Instandsetzung berechtigt die Kosten der erforderlichen Instandsetzung und den Mietzins zu verlangen. Die Kosten für das Ausfegen des Containers betragen EUR 25,00. Dies Kosten für das Waschen betragen EUR 60,00. |
| 9.2 |
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Reparaturen, Ersatzteile oder Reinigungs- oder Instandsetzungsarbeiten werden nach Rückgabe des Containers durch A-TAINER durchgeführt. A-TAINER ist berechtigt, diese Kosten sofern diese auf einen unsachgemäßen Gebrauch oder die Rückgabe in einem nicht einwandfreien Zustand zurückzuführen sind, dem Mieter in Rechnung zu stellen. Diese Kosten sind ebenso wie die Rücktransportkosten, sofern dieser im Auftrag von A-TAINER erfolgte, sofort rein netto ohne Abzug nach Erhalt der entsprechenden Rechnung durch den Mieter zu zahlen. |
| 9.3 |
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Bei Nichtrückgabe von ausgelieferten Schlüsseln oder ausgeliefertem Mobiliar ist A-TAINER berechtigt, dem Mieter die Kosten für die Wiederbeschaffung in Rechnung zu stellen. |
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| 10. |
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Eigentumsvorbehalt |
| 10.1 |
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A-TAINER behält sich das Eigentum an den Containern bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises und aller sonstigen, auch künftigen Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung vor. |
| 10.2 |
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Der Käufer ist berechtigt, den Container im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Rechnung von A-TAINER (einschließlich MwSt.) an A-TAINER ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Container ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. A-TAINER nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von A-TAINER, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. A-TAINER verpflichte sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann A-TAINER verlangen, dass der Käufer A-TAINER die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. |
| 10.3 |
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Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Mieter/Käufer A-TAINER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit A-TAINER Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, A-TAINER die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Mieter/Käufer A-TAINER für den uns entstandenen Ausfall. |
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| 11. |
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Schriftformerfordernis und Teilnichtigkeit |
| 11.1 |
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Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt ausdrü0063klich auch für den Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. |
| 11.2 |
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Erweisen sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von Bestimmungen als unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die unwirksame Vertragsbestimmung ist durch eine dem Willen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechende zulässige Bestimmung zu ersetzen. |
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| 12. |
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Gerichtstand und anwendbares Recht |
| 12.1 |
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Alle Streitfragen, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben, auch soweit die Gültigkeit, Aufhebung oder Beendigung des Vertrages betreffen, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. |
| 12.2 |
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Sofern der Käufer/Mieter Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von A-TAINER Gerichtsstand. A-TAINER ist jedoch auch berechtigt, den Käufer/Mieter an seinem Wohnort zu verklagen. |
| 12.3 |
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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von A-TAINER Erfüllungsort. |
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